Pressemitteilung · 10. April 2025
Laut dem Folgegutachten von Prof. Dr. Martin Burgi sind diese Verbotsvorschläge ebenso wenig verfassungs- und europarechtlich zulässig, wie frühere Forderungen nach einem Verbot von MVZ ohne örtlichen (und fachlichen) Bezug zu einer Klinik.
Das geplante Verbot, dass MVZ nach dem Ausscheiden einer angestellten Ärztin oder eines angestellten Arztes nicht mehr an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen dürfen, würde einen erheblichen Eingriff in die Berufswahlfreiheit darstellen.