Aktualisierung des Rechtsgutachtens zur Regulierung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ)
Regulierungen im MVZ-Bereich auch weiterhin unter großem verfassungs- und europarechtlichem Vorbehalt – Professor Burgi stellt aktualisiertes Gutachten vor
Berlin, 10.April 2025 – Medizinische Versorgungszentren (MVZ) stehen weiterhin im Fokus politischer Regulierung. Neue Vorschläge zur Regulierung, die insbesondere Investoren-geführte MVZ betreffen, werfen jedoch erhebliche verfassungs- und europarechtliche Bedenken auf, so das aktualisierte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Martin Burgi, Ordinarius für Öffentliches Recht und Europarecht an der LMU München, das heute im Haus der Bundespressekonferenz vorgestellt wurde. Es kommt zu dem Ergebnis, dass gegen die derzeit diskutierten Verbote verfassungs- und europarechtliche Bedenken bestehen. „Die Umsetzung würde nicht nur die Existenz von vielen MVZ bedrohen, sondern auch die ambulante Gesundheitsversorgung insgesamt“, betont der renommierte Staatsrechtsexperte.
Rechtswissenschaftliches Folgegutachten stärkt die Position von MVZ
In den letzten Monaten wurden neue Vorstöße zur Regulierung von MVZ mit privaten, nicht-ärztlichen Kapitalgebern veröffentlicht. Diese beinhalten unter anderem:
- Das Verbot von MVZ mit mehrheitlich nicht-ärztlichem Anteilsbesitz und mehrheitlich nicht-ärztlicher Stimmrechtsinhaberschaft
- Das Verbot von MVZ ohne „Eignungsprüfung“
- Das Verbot von MVZ bei Überschreitung einer Obergrenze für dort tätige Ärztinnen und Ärzte, das auf die Überschreitung bestimmter Marktanteile abzielt
Laut dem Folgegutachten von Prof. Dr. Martin Burgi sind diese Verbotsvorschläge ebenso wenig verfassungs- und europarechtlich zulässig, wie frühere Forderungen nach einem Verbot von MVZ ohne örtlichen (und fachlichen) Bezug zu einer Klinik.
Das geplante Verbot, dass MVZ nach dem Ausscheiden einer angestellten Ärztin oder eines angestellten Arztes nicht mehr an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen dürfen, würde einen erheblichen Eingriff in die Berufswahlfreiheit darstellen. Ein solcher Eingriff sei nur in einem Zeitraum von 20 bis 30 Jahren vertretbar, anstatt der aktuell vorgeschlagenen Neuausschreibungspflicht nach nur zehn Jahren.
„Der BBMV steht aktiv für eine offene und evidenzbasierte Diskussion über MVZ zur Verfügung, wobei hierfür zuallererst Transparenz geschaffen werden sollte. Alle weitergehenden Maßnahmen, wie z.B. die Stärkung der ärztlichen Leitung oder etwa Mengenbegrenzungen sollten auf Basis von nachvollziehbaren Erkenntnissen in der Folge geprüft werden – ohne dringenden Grund dürfen wir den so sehr benötigten Investitionsfluss in den ambulanten Gesundheitssektor nicht gefährden“, betont Sibylle Stauch-Eckmann, Vorsitzende des BBMV. „Bei einer möglichen Regulierung müssen außerdem die rechtlichen Grenzen klar respektiert werden, um die Zukunft der MVZ und die ambulante Gesundheitsversorgung langfristig zu sichern“.
Vor dem Hintergrund von Ärztemangel und regionalen Versorgungsengpässen seien MVZ eine zentrale Säule unseres Gesundheitswesens. „Sie ermöglichen durch interdisziplinäre Zusammenarbeit, Investitionen in moderne Technik, Weiterbildung und Qualitätsmanagement eine bestmögliche Gesundheitsversorgung und Patientenzufriedenheit. Sie helfen mit, die ambulante haus- und fachärztliche Versorgung zu sichern und darüber hinaus attraktive Arbeitsbedingungen für junge Medizinerinnen und Mediziner zu schaffen“, so Stauch-Eckmann.
Das Folgegutachten mit dem Titel „Update 2024/2025: Verfassungs- und europarechtliche Grenzen weiterer Verbote betreffend die Träger- und Inhaberstrukturen von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ)“ wurde im Auftrag des Bundesverbandes der Betreiber medizinischer Versorgungszentren e.V. (BBMV) erstellt. Es setzt die im Mai 2023 begonnene Analyse fort und beleuchtet die rechtlichen Implikationen neuer Regulierungsansätze für MVZ. Es ist unter https://www.bbmv.de/positionen/aktualisiertes-bbmv-folgegutachten/ abrufbar.
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