Berlin, 24.05.2024 | Seit geraumer Zeit fordert der Bundesverband der Betreiber medizinischer Versorgungszentren e.V. (BBMV), die Debatte über MVZ mit privaten, nicht-ärztlichen Kapitalgebern zu versachlichen. Es liegen zahlreiche Gutachten vor, die aufzeigen, dass MVZ unverzichtbare Leistungserbringer in der ambulanten Versorgung sind und dabei kein Zusammenhang zwischen der erbrachten Qualität und der Eigentümerschaft nachgewiesen werden kann. Ein Beispiel ist das Rechtsgutachten„Stand und Weiterentwicklung der gesetzlichen Regelungen zu medizinischen Versorgungszentren (MVZ)“ (2020) von Prof. Dr. Andreas Ladurner, Prof. Dr. Ute Walter und Prof. Dr. Beate Jochimsen, das vom Bundesministerium für Gesundheit in Auftrag gegeben wurde.
Es ist deshalb unverständlich, weshalb Gesundheitsminister Karl Lauterbach, der ansonsten sehr viel Wert auf Evidenz legt, bei diesem Thema so emotional agiert und nicht von der Idee ablässt, MVZ so weit zu regulieren, um damit private Kapitalgeber aus dem ambulanten Bereich zu verdrängen. Seine gestrige Aussage bei der Pressekonferenz zum Kabinettsbeschluss des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz überrascht dabei besonders. Er kündigte an, dass es bei den investorenbetriebenen Medizinischen Versorgungszentren zu einer Einigung im parlamentarischen Verfahren käme: „Die werden also zum Schluss verboten werden“. Der Minister sollte wissen, dass einer weiteren gesetzlichen Einschränkung für MVZ-Betreiber sehr enge verfassungs- und europarechtliche Grenzen gesetzt sind. Bei weiteren Eingriffen und Beschränkungen in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit der MVZ-Betreiber müssten hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange bestehen und zudem muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Noch im Januar 2023 hatte das Bundesgesundheitsministerium auf eine Anfrage der Opposition dargelegt, dass keine ausreichenden Erkenntnisse dazu vorliegen, dass Zusammenhänge zwischen dem Wohl der Patientinnen und Patienten und bestimmten MVZ-Trägerschaften existieren.
„Die Grenzen des verfassungsrechtlich Machbaren wurden mehrfach klar aufgezeigt. Daran werden wir einen möglichen Gesetzesvorschlag messen und weitere Schritte abhängig machen“, stellt Dr. Dr. Dirk Knüppel, 1. stellvertretender Vorsitzender des BBMV, klar. „Wenn Regulierungsvorschläge nicht auf eine Verbesserung der Versorgungsituation für Patientinnen und Patienten abzielen, sondern sich gezielt gegen einen bestimmten Leistungserbringer richten, ist schnell die Verfassungsmäßigkeit überschritten.“ Auch von den am parlamentarischen Verfahren beteiligten Fraktionen müssten diese rechtlichen Grenzen berücksichtigt werden.