Nach Protesten des BBMV und zahlreicher weiterer Verbände, gegen den generellen Ausschluss vom Kurzarbeitergeld für Beschäftigte in Praxen, hat die Bundesagentur für Arbeite ihre Weisung revidiert.
Angesichts der neuen Informationen hat die BA eine gesamthafte Bewertung der Regeln zum Kurzarbeitergeld im Gesundheitswesen vorgenommen und ist zu dem Schluss gekommen, dass Leistungserbringer im Gesundheitswesen – darunter auch medizinische Gesundheitszentren – grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.
Dazu erklärt der Stellv. Vorsitzende des BBMV, Dr. Schayan-Araghi:
„Das die Bundesagentur für Arbeit so schnell ihre Weisung korrigiert ist ein gutes Zeichen und sorgt für mehr Planungssicherheit in den Praxen. Wichtig ist jetzt, dass auch die Kassenärztlichen Vereinigung klar machen, wie sie die Ausgleichszahlungen bei Honorarverlusten ausgestalten wollen. Bislang sind hier nur die KV Sachsen-Anhalt und Thüringen aktiv geworden.“