Satzung
Des Bayerischen Brennstoff- und Mineralölhandels-Verbandes e.V. in der
Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 8. Mai 1964,
14. Juni 1974, 29. Mai 1987, 13. Mai 1988 und vom 10. Mai 1991
§ 1 NAME, ZWECK UND SITZ DES VERBANDES
- Der Verband führt den Namen „Bayerischer Brennstoff- und Mineralölhandels-Verband“
und soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen
werden.
- Der Verband bezweckt die Unterstützung seiner Mitglieder bei
der Durchführung der volkswirtschaftlichen Aufgaben des Handels
mit festen und flüssigen Brennstoffen und mit Treib-, Kraft- und
Schmierstoffen jeder Art und alle damit im Zusammenhang stehenden
Tätigkeiten einschließlich Dienstleistungen, die Wahrung der Berufsehre
und der Berufsinteressen seiner Mitglieder, die Förderung des beruflichen
Nachwuchses, die gutachterliche und beratende Mitarbeit gegenüber
den zuständigen Behörden in allen Angelegenheiten des Handels, sowie
die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerb und von unwirksamen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Er vertritt im Rahmen des Zulässigen die sozial-
und tarifrechtlichen Interessen seiner Mitglieder. Der Verband bezweckt
keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
- Sitz und Gerichtsstand des Verbandes ist München.
§ 2 GESCHÄFTSJAHR
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
- Mitglieder des Verbandes können alle Unternehmer und Unternehmen
werden, welche den Großhandel und / oder den Einzelhandel mit festen
und flüssigen Brennstoffen und / oder Treib-, Kraft- und Schmierstoffen
jeder Art betreiben, ihren Sitz im Freistaat Bayern (Hoheitsgebiet
der Bayerischen Staatsregierung) haben und über die erforderliche
Genehmigungen verfügen. Zweigniederlassungen, die im Handelsregister
eingetragen sind, erwerben selbständig die Mitgliedschaft.
- Gastmitglieder des Verbandes können Unternehmen oder Personen
werden, die bereit sind, die Interessen nach § 1 zu unterstützen.
- Die Aufnahme als Verbandsmitglied oder Gastmitglied vollzieht
der erste Vorsitzende.
- Die Mitgliedschaft wird bei Einzelunternehmen für deren Inhaber,
bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts, offenen Handelsgesellschaften,
Kommanditgesellschaften, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
für die Gesellschaft oder Genossenschaft als solche erworben. Die
Mitgliedsrechte werden bei Einzelunternehmen durch den Inhaber oder
eine vertretungsberechtigte Person, bei Gesellschaften oder Genossenschaften
durch eine vertretungsberechtigte Person ausgeübt. Sollte Gesamtvertretung
vorliegen, so ist eine firmenmäßige Vollmacht vorzulegen.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Austritt; dieser kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres
erfolgen und ist nur mittels eingeschriebenen Briefes unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zulässig;
- durch Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des
Mitgliedes; das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Eröffnung
des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
- durch Ausschluss (§ 4 der Satzung);
- bei Einzelunternehmen außerdem durch Aufgabe oder Veräußerung
des Unternehmens oder Tod des Inhabers;
- bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts, offenen Handelsgesellschaften,
Kommanditgesellschaften, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften,
außerdem durch Auflösung der Gesellschaft oder Genossenschaft.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verband erlöschen alle Ansprüche des
ausgeschiedenen Mitglieds an das Vermögen des Verbandes. Ansprüche
des Verbandes bleiben bis zur Erfüllung bestehen.
§ 4 VERWARNUNG UND AUSSCHLUSS
Mitglieder, die das Ansehen oder die Interessen des Verbandes oder
des Berufsstandes schädigen, können bestraft werden
- durch Verwarnung, die der erste Vorsitzende ausspricht oder
- durch Ausschluss aus dem Verband. Mitglieder können ausgeschlossen
werden:
- bei Schädigung durch wiederholte Nichtbeachtung der von der
Verbandsleitung herausgegebenen Richtlinien oder durch unlauteren
Wettbewerb jeder Art, z.B. Auswüchse in der geschäftlichen Werbung,
sowie Geschäftsmethoden, die gegen die gute kaufmännische Sitte
und Anstand verstoßen;
- wenn eine der Voraussetzungen fortgefallen ist, unter denen
sie gemäß § 3, Ziffer 1 oder 2 der Satzung aufgenommen worden
sind;
- wenn sie mit der Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung
der Mitgliedsbeiträge oder Umlagen länger als 12 Monate im Verzug
sind.
Der Ausschluss erfolgt in Fällen des Absatzes a) durch Spruch des
in § 15 der Satzung bestimmten Schiedsgerichts, in den Fällen des
Absatzes b) und c) durch den 1. Vorsitzenden mit Zustimmung des
Vorstandsausschusses.
Gegen Entscheidungen des 1. Vorsitzenden ist Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig.
§ 5 ORGANE DES VERBANDES
Organe des Verbandes sind:
- Der 1. Vorsitzende (§ 6 der Satzung)
- Der 2. Vorsitzende (§ 7 der Satzung)
- Der Vorstandsausschuss (§ 8 der Satzung)
- Der oder die Geschäftsführer (§ 9 der Satzung)
- Mitgliederversammlung (§ 10 der Satzung)
- Das geschäftsführende Vorstandsmitglied (§ 7a der Satzung)
§ 6 DER 1. VORSITZENDE
- Der 1. Vorsitzende wird in der Mitgliederversammlung in geheimer
Wahl oder durch Zuruf auf die Dauer von drei Geschäftsjahren durch
einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt. Seine Amtsdauer
endet mit dem Tage der neuen Wahl in der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Im Falle seines Ausscheidens oder seiner Abberufung vor Ablauf der
Amtsdauer gehen die gesetzlichen und satzungsmäßigen Rechte und
Pflichten auf den 2. Vorsitzenden über.
- Der 1. Vorsitzende besorgt alle Angelegenheiten des Verbandes,
soweit dies nicht auf Grund des Gesetzes oder der Satzung durch
andere Organe zu geschehen hat. Insbesondere hat er das Recht, mit
Zustimmung des Vorstandsausschusses Geschäftsführer und Angestellte
anzustellen und zu entlassen, deren Befugnisse zu bestimmen und
ihre Bezüge festzusetzen.
- Der 1. Vorsitzende ist ferner berechtigt, mit Zustimmung des
Vorstandsausschusses zur Erfüllung besonderer Aufgaben Vertreter
im Sinne des § 30 BGB zu bestellen. Er kann sie jederzeit mit Zustimmung
des Vorstandsausschusses abberufen.
§ 6a VERTRETUNGSVORSTAND
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. oder der 2. Vorsitzende
oder das geschäftsführende Vorstandsmitglied. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende und das geschäftsführende
Vorstandsmitglied von ihrer Vertretungsbefugnis nur im Falle einer
nicht kurzfristigen Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen
dürfen.
§ 7 DER 2. VORSITZENDE
Der 2. Vorsitzende wird in der Mitgliederversammlung in geheimer
Wahl oder durch Zuruf für die Dauer von drei Geschäftsjahren durch
einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt. Seine Amtsdauer endet
mit dem Tage der neuen Wahl in der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Im Innenverhältnis gilt, dass er den 1. Vorsitzenden bei dessen
Verhinderung in allen seinen Rechten und Pflichten als Vorstand vertritt.
§ 7a Geschäftsführendes Vorstandsmitglied
- Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandssauschusses
mittels geheimer Wahl oder durch Zuruf für die Dauer von drei Geschäftsjahren
mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden den Geschäftsführer
des Verbandes zum geschäftsführenden Vorstandsmitglied wählen.
- Im Innenverhältnis vertritt er den 1. und / oder den 2. Vorsitzenden
bei deren Verhinderung in allen ihren Rechten und Pflichten als
Vorstand.
§ 8 VORSTANDSAUSSCHUSS
- Der Vorstandsausschuss wird in der Mitgliederversammlung in geheimer
Wahl oder durch Zuruf für die Dauer von drei Geschäftsjahren durch
einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt. Er setzt sich zusammen
aus:
- a) einem Schatzmeister;
- b) aus 6 oder mehr Ausschussmitgliedern, die dem Großhandel
und / oder Einzelhandel angehören.
- Der Schatzmeister verwaltet das Verbandsvermögen im Einvernehmen
mit dem 1. Vorsitzenden. Dem Schatzmeister obliegt die Aufstellung
und Überwachung des Haushaltsplanes. Alljährlich hat der Schatzmeister
der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Einahmen und Ausgaben
im abgelaufenen Geschäftsjahr zu erstatten.
- Der Vorstandsausschuss hat die Aufgabe, den 1. Vorsitzenden in
der Leitung des Verbandes zu unterstützen. Zu diesem Zweck können
ihm vom 1. Vorsitzenden bestimmte Aufgaben und Rechte übertragen
werden.
Der Vorstandsausschuss kann unter Beachtung bestehender Gesetze,
Vorschriften und Handelsbräuche Gutachten erstellen, sowie allgemeine
Richtlinien und Wettbewerbsregeln beschließen.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
-
Der Vorstandsausschuss kann sich durch Beschluss in einen geschäftsführenden
und einen Gesamtvorstand gliedern.
§ 9 GESCHÄFTSFÜHRER
Ist der Geschäftsführer geschäftsführendes Vorstandsmitglied, so
gilt § 7a.
§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die ordentliche Mitgliederversammlung muss alljährlich stattfinden.
Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen werden dann einberufen, wenn es das Interesse
des Verbandes erfordert oder wenn die Berufung vom 10. Teil der
Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom 1. Vorsitzenden
schriftlich verlangt wird.
- Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und mit einer Frist
von 14 Tagen schriftlich ergehen. Die Mitgliederversammlung wird
vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden
oder ein anderes Mitglied des Vorstandsausschusses geleitet. Der
1. Vorsitzende bestimmt die Tagesordnung.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist regelmäßig zuständig:
- für die Wahl und die Abberufung des 1. Vorsitzenden, des
2. Vorsitzenden und des Vorstandsausschusses (§§ 6 ff);
- für Satzungsänderungen (§ 16);
- für die Entgegennahme der Rechnungslegung und die Entlastung
der Vorsitzenden und des Vorstandsausschusses;
- für die Beschlussfassung nach § 13 der Satzung;
- für die Beschlussfassung über Anträge; für die Auflösung
des Verbandes (§ 17).
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern die Satzung
nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden
gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Gastmitglieder sind nicht
stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
- Alle Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn gegen eine Wahl durch
Zuruf Einspruch erhoben wird. Andere Abstimmungen erfolgen in der
von der Versammlung jeweils beschlossenen Form.
- Anträge, welche Mitglieder in der Mitgliederversammlung behandelt
haben wollen, müssen spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung
beim Verband schriftlich eingegangen sein.
§ 11 OBLEUTE DER UNTERGLIEDERUNGEN
- Zur Durchführung des Verbandszweckes sind die Mitglieder nach
Stadt- und Landkreisen oder nach Wirtschaftsräumen gegliedert. Diese
Untergliederungen besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit.
- Die Obleute werden durch die Mitglieder in geheimer Wahl oder
durch Zuruf durch einfache Stimmenmehrheit für die Dauer von drei
Geschäftsjahren gewählt. Die Obleute können vom 1. Vorsitzenden
mit Zustimmung des Vorstandsausschusses beauftragt werden, die Interessen
der Mitglieder bei ihren örtlichen Behörden zu vertreten.
§ 12 VERSAMMLUNGEN UND SITZUNGS-NIEDERSCHRIFTEN
Über alle Sitzungen und Versammlungen der Organe des Verbandes sind
Niederschriften aufzunehmen, die das Beratungsergebnis wiedergeben.
Die Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandsausschusses und
der Mitgliederversammlung sind von dem Vorsitzenden, der die Versammlung
leitet, zu unterzeichnen und beim Verband aufzubewahren.
§ 13 BEITRÄGE
- Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung
festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist mit Erhalt der Beitragsrechnung
fällig.
- Die Höhe der Beiträge für Gastmitglieder setzt der Vorstandsausschuss
fest.
- Erfüllungsort für Beiträge ist der Sitz des Verbandes.
- Zur Deckung der Kosten bei den Untergliederungen können örtliche
Umlagen erhoben werden. Hierüber ist in den Versammlungen der jeweiligen
Untergliederungen Beschluss zu fassen.
- Zur Finanzierung für zweckgebundene Maßnahmen, insbesondere im
Bereich der Öffentlichkeitsarbeit, können von den Mitgliedern Umlagen
erhoben werden. Hierüber hat der Vorstandsausschuss Beschluss zu
fassen. Der Beschluss ist in der nachfolgenden Mitgliederversammlung
zu begründen.
§ 14 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
- Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Satzung und der satzungsgemäß
gefassten Beschlüsse verpflichtet. Sie sind an die sozialrechtlichen
Vereinbarung, z.B. Tarifverträge, gebunden, an deren Zustandekommen
der Verband beteiligt war. Die Mitgliedschaft umfasst weiterhin
die Verpflichtung, die Grundsätze der Lauterkeit im Wettbewerb zu
wahren und bestehende Handelsbräuche im Geschäftsverkehr zu beachten.
- Bei Zuwiderhandlungen gegen die Satzungsbestimmungen oder gegen
die Mitgliedspflichten kann das Schiedsgericht eine Ordnungsstrafe
verhängen. Ordnungsstrafen werden für Zwecke der Berufsförderung
verwendet.
§ 15 SCHIEDSGERICHT
Die Mitglieder unterliegen dem Schiedsgericht für alle Streitigkeiten
- des Verbandes mit seinen Mitgliedern, soweit sie die Mitgliedschaft
oder die Verpflichtungen aus ihr, ausgenommen solche nach § 13
betreffen;
- der Mitglieder untereinander wegen der Verpflichtung aus der
Mitgliedschaft.
Das Schiedsgericht ist für solche Streitigkeiten auch nach dem Ausscheiden
des Mitgliedes zuständig.
Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und das Verfahren bestimmen
sich nach der dieser Satzung als Anlage beigefügten Schiedsgerichtsordnung.
Diese darf nur nach den für Satzungsänderungen geltenden Bestimmungen
(§ 16 der Satzung) geändert werden.
§ 16 SATZUNGSÄNDERUNG
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit
dreiviertel Stimmenmehrheit der Anwesenden vorgenommen werden.
§ 17 AUFLÖSUNG DES VERBANDES
- Die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer Mehrheit von drei
Viertel sämtlicher Mitglieder in einer dazu besonders berufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die letzte Mitgliederversammlung trifft Bestimmungen über die
Verwendung vorhandenen Verbandsvermögens.