Bayerischer Brennstoff- und Mineralölhandels-Verband e.V. (BBMV)

  Home/Aktuelles | Drucken | Impressum | Infoportal für Mitglieder → login  
   
 

Suche:

BBMV: Wir über uns
Mitglieder
Links
Termine
Werden Sie Mitglied
Kontakt
Pressebereich

Bundesverband mittelständischer Mineralölunternehmen e.V.

Verband für Energiehandel Südwest-Mitte e.V.

Gesamtverband des deutschen Brennstoff- und Mineralölhandels Region West e.V.


Region West

Sächsischer Brennstoff- und Mineralölhandels-verband e.V.

Gesamtverband des Deutschen Brennstoff- und Mineralölhandels Region Nord e.V.


Region Nord

Mitteldeutscher Handelsverband für Brennstoffe, Mineralöle und Energieservice e.V.

Satzung

Des Bayerischen Brennstoff- und Mineralölhandels-Verbandes e.V. in der Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 8. Mai 1964, 14. Juni 1974, 29. Mai 1987, 13. Mai 1988 und vom 10. Mai 1991


§ 1 NAME, ZWECK UND SITZ DES VERBANDES

  1. Der Verband führt den Namen „Bayerischer Brennstoff- und Mineralölhandels-Verband“ und soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen werden.
  2. Der Verband bezweckt die Unterstützung seiner Mitglieder bei der Durchführung der volkswirtschaftlichen Aufgaben des Handels mit festen und flüssigen Brennstoffen und mit Treib-, Kraft- und Schmierstoffen jeder Art und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten einschließlich Dienstleistungen, die Wahrung der Berufsehre und der Berufsinteressen seiner Mitglieder, die Förderung des beruflichen Nachwuchses, die gutachterliche und beratende Mitarbeit gegenüber den zuständigen Behörden in allen Angelegenheiten des Handels, sowie die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerb und von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Er vertritt im Rahmen des Zulässigen die sozial- und tarifrechtlichen Interessen seiner Mitglieder. Der Verband bezweckt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
  3. Sitz und Gerichtsstand des Verbandes ist München.

§ 2 GESCHÄFTSJAHR

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglieder des Verbandes können alle Unternehmer und Unternehmen werden, welche den Großhandel und / oder den Einzelhandel mit festen und flüssigen Brennstoffen und / oder Treib-, Kraft- und Schmierstoffen jeder Art betreiben, ihren Sitz im Freistaat Bayern (Hoheitsgebiet der Bayerischen Staatsregierung) haben und über die erforderliche Genehmigungen verfügen. Zweigniederlassungen, die im Handelsregister eingetragen sind, erwerben selbständig die Mitgliedschaft.
  2. Gastmitglieder des Verbandes können Unternehmen oder Personen werden, die bereit sind, die Interessen nach § 1 zu unterstützen.
  3. Die Aufnahme als Verbandsmitglied oder Gastmitglied vollzieht der erste Vorsitzende.
  4. Die Mitgliedschaft wird bei Einzelunternehmen für deren Inhaber, bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften für die Gesellschaft oder Genossenschaft als solche erworben. Die Mitgliedsrechte werden bei Einzelunternehmen durch den Inhaber oder eine vertretungsberechtigte Person, bei Gesellschaften oder Genossenschaften durch eine vertretungsberechtigte Person ausgeübt. Sollte Gesamtvertretung vorliegen, so ist eine firmenmäßige Vollmacht vorzulegen.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt:
    • durch Austritt; dieser kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen und ist nur mittels eingeschriebenen Briefes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zulässig;
    • durch Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Mitgliedes; das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
    • durch Ausschluss (§ 4 der Satzung);
    • bei Einzelunternehmen außerdem durch Aufgabe oder Veräußerung des Unternehmens oder Tod des Inhabers;
    • bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, außerdem durch Auflösung der Gesellschaft oder Genossenschaft.

    Mit dem Ausscheiden aus dem Verband erlöschen alle Ansprüche des ausgeschiedenen Mitglieds an das Vermögen des Verbandes. Ansprüche des Verbandes bleiben bis zur Erfüllung bestehen.

§ 4 VERWARNUNG UND AUSSCHLUSS

Mitglieder, die das Ansehen oder die Interessen des Verbandes oder des Berufsstandes schädigen, können bestraft werden

  1. durch Verwarnung, die der erste Vorsitzende ausspricht oder
  2. durch Ausschluss aus dem Verband. Mitglieder können ausgeschlossen werden:
    • bei Schädigung durch wiederholte Nichtbeachtung der von der Verbandsleitung herausgegebenen Richtlinien oder durch unlauteren Wettbewerb jeder Art, z.B. Auswüchse in der geschäftlichen Werbung, sowie Geschäftsmethoden, die gegen die gute kaufmännische Sitte und Anstand verstoßen;
    • wenn eine der Voraussetzungen fortgefallen ist, unter denen sie gemäß § 3, Ziffer 1 oder 2 der Satzung aufgenommen worden sind;
    • wenn sie mit der Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder Umlagen länger als 12 Monate im Verzug sind.

    Der Ausschluss erfolgt in Fällen des Absatzes a) durch Spruch des in § 15 der Satzung bestimmten Schiedsgerichts, in den Fällen des Absatzes b) und c) durch den 1. Vorsitzenden mit Zustimmung des Vorstandsausschusses.

    Gegen Entscheidungen des 1. Vorsitzenden ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 5 ORGANE DES VERBANDES

Organe des Verbandes sind:

  1. Der 1. Vorsitzende (§ 6 der Satzung)
  2. Der 2. Vorsitzende (§ 7 der Satzung)
  3. Der Vorstandsausschuss (§ 8 der Satzung)
  4. Der oder die Geschäftsführer (§ 9 der Satzung)
  5. Mitgliederversammlung (§ 10 der Satzung)
  6. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied (§ 7a der Satzung)

§ 6 DER 1. VORSITZENDE

  1. Der 1. Vorsitzende wird in der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl oder durch Zuruf auf die Dauer von drei Geschäftsjahren durch einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt. Seine Amtsdauer endet mit dem Tage der neuen Wahl in der ordentlichen Mitgliederversammlung. Im Falle seines Ausscheidens oder seiner Abberufung vor Ablauf der Amtsdauer gehen die gesetzlichen und satzungsmäßigen Rechte und Pflichten auf den 2. Vorsitzenden über.
  2. Der 1. Vorsitzende besorgt alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit dies nicht auf Grund des Gesetzes oder der Satzung durch andere Organe zu geschehen hat. Insbesondere hat er das Recht, mit Zustimmung des Vorstandsausschusses Geschäftsführer und Angestellte anzustellen und zu entlassen, deren Befugnisse zu bestimmen und ihre Bezüge festzusetzen.
  3. Der 1. Vorsitzende ist ferner berechtigt, mit Zustimmung des Vorstandsausschusses zur Erfüllung besonderer Aufgaben Vertreter im Sinne des § 30 BGB zu bestellen. Er kann sie jederzeit mit Zustimmung des Vorstandsausschusses abberufen.

§ 6a VERTRETUNGSVORSTAND

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. oder der 2. Vorsitzende oder das geschäftsführende Vorstandsmitglied. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende und das geschäftsführende Vorstandsmitglied von ihrer Vertretungsbefugnis nur im Falle einer nicht kurzfristigen Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen dürfen.

§ 7 DER 2. VORSITZENDE

Der 2. Vorsitzende wird in der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl oder durch Zuruf für die Dauer von drei Geschäftsjahren durch einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt. Seine Amtsdauer endet mit dem Tage der neuen Wahl in der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Im Innenverhältnis gilt, dass er den 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung in allen seinen Rechten und Pflichten als Vorstand vertritt.

§ 7a Geschäftsführendes Vorstandsmitglied

  1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandssauschusses mittels geheimer Wahl oder durch Zuruf für die Dauer von drei Geschäftsjahren mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden den Geschäftsführer des Verbandes zum geschäftsführenden Vorstandsmitglied wählen.
  2. Im Innenverhältnis vertritt er den 1. und / oder den 2. Vorsitzenden bei deren Verhinderung in allen ihren Rechten und Pflichten als Vorstand.

§ 8 VORSTANDSAUSSCHUSS

  1. Der Vorstandsausschuss wird in der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl oder durch Zuruf für die Dauer von drei Geschäftsjahren durch einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt. Er setzt sich zusammen aus:
    • a) einem Schatzmeister;
    • b) aus 6 oder mehr Ausschussmitgliedern, die dem Großhandel und / oder Einzelhandel angehören.
  2. Der Schatzmeister verwaltet das Verbandsvermögen im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden. Dem Schatzmeister obliegt die Aufstellung und Überwachung des Haushaltsplanes. Alljährlich hat der Schatzmeister der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Einahmen und Ausgaben im abgelaufenen Geschäftsjahr zu erstatten.
  3. Der Vorstandsausschuss hat die Aufgabe, den 1. Vorsitzenden in der Leitung des Verbandes zu unterstützen. Zu diesem Zweck können ihm vom 1. Vorsitzenden bestimmte Aufgaben und Rechte übertragen werden.

    Der Vorstandsausschuss kann unter Beachtung bestehender Gesetze, Vorschriften und Handelsbräuche Gutachten erstellen, sowie allgemeine Richtlinien und Wettbewerbsregeln beschließen.

    Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

  4. Der Vorstandsausschuss kann sich durch Beschluss in einen geschäftsführenden und einen Gesamtvorstand gliedern.

§ 9 GESCHÄFTSFÜHRER

Ist der Geschäftsführer geschäftsführendes Vorstandsmitglied, so gilt § 7a.

§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss alljährlich stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden dann einberufen, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert oder wenn die Berufung vom 10. Teil der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom 1. Vorsitzenden schriftlich verlangt wird.
  2. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich ergehen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstandsausschusses geleitet. Der 1. Vorsitzende bestimmt die Tagesordnung.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist regelmäßig zuständig:
    • für die Wahl und die Abberufung des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden und des Vorstandsausschusses (§§ 6 ff);
    • für Satzungsänderungen (§ 16);
    • für die Entgegennahme der Rechnungslegung und die Entlastung der Vorsitzenden und des Vorstandsausschusses;
    • für die Beschlussfassung nach § 13 der Satzung;
    • für die Beschlussfassung über Anträge; für die Auflösung des Verbandes (§ 17).
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Gastmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
  5. Alle Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn gegen eine Wahl durch Zuruf Einspruch erhoben wird. Andere Abstimmungen erfolgen in der von der Versammlung jeweils beschlossenen Form.
  6. Anträge, welche Mitglieder in der Mitgliederversammlung behandelt haben wollen, müssen spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Verband schriftlich eingegangen sein.

§ 11 OBLEUTE DER UNTERGLIEDERUNGEN

  1. Zur Durchführung des Verbandszweckes sind die Mitglieder nach Stadt- und Landkreisen oder nach Wirtschaftsräumen gegliedert. Diese Untergliederungen besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit.
  2. Die Obleute werden durch die Mitglieder in geheimer Wahl oder durch Zuruf durch einfache Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt. Die Obleute können vom 1. Vorsitzenden mit Zustimmung des Vorstandsausschusses beauftragt werden, die Interessen der Mitglieder bei ihren örtlichen Behörden zu vertreten.

§ 12 VERSAMMLUNGEN UND SITZUNGS-NIEDERSCHRIFTEN

Über alle Sitzungen und Versammlungen der Organe des Verbandes sind Niederschriften aufzunehmen, die das Beratungsergebnis wiedergeben. Die Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandsausschusses und der Mitgliederversammlung sind von dem Vorsitzenden, der die Versammlung leitet, zu unterzeichnen und beim Verband aufzubewahren.

§ 13 BEITRÄGE

  1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist mit Erhalt der Beitragsrechnung fällig.
  3. Die Höhe der Beiträge für Gastmitglieder setzt der Vorstandsausschuss fest.
  4. Erfüllungsort für Beiträge ist der Sitz des Verbandes.
  5. Zur Deckung der Kosten bei den Untergliederungen können örtliche Umlagen erhoben werden. Hierüber ist in den Versammlungen der jeweiligen Untergliederungen Beschluss zu fassen.
  6. Zur Finanzierung für zweckgebundene Maßnahmen, insbesondere im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit, können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden. Hierüber hat der Vorstandsausschuss Beschluss zu fassen. Der Beschluss ist in der nachfolgenden Mitgliederversammlung zu begründen.

§ 14 PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Satzung und der satzungsgemäß gefassten Beschlüsse verpflichtet. Sie sind an die sozialrechtlichen Vereinbarung, z.B. Tarifverträge, gebunden, an deren Zustandekommen der Verband beteiligt war. Die Mitgliedschaft umfasst weiterhin die Verpflichtung, die Grundsätze der Lauterkeit im Wettbewerb zu wahren und bestehende Handelsbräuche im Geschäftsverkehr zu beachten.
  2. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Satzungsbestimmungen oder gegen die Mitgliedspflichten kann das Schiedsgericht eine Ordnungsstrafe verhängen. Ordnungsstrafen werden für Zwecke der Berufsförderung verwendet.

§ 15 SCHIEDSGERICHT

Die Mitglieder unterliegen dem Schiedsgericht für alle Streitigkeiten

    • des Verbandes mit seinen Mitgliedern, soweit sie die Mitgliedschaft oder die Verpflichtungen aus ihr, ausgenommen solche nach § 13 betreffen;
    • der Mitglieder untereinander wegen der Verpflichtung aus der Mitgliedschaft.

Das Schiedsgericht ist für solche Streitigkeiten auch nach dem Ausscheiden des Mitgliedes zuständig.

Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und das Verfahren bestimmen sich nach der dieser Satzung als Anlage beigefügten Schiedsgerichtsordnung. Diese darf nur nach den für Satzungsänderungen geltenden Bestimmungen (§ 16 der Satzung) geändert werden.

§ 16 SATZUNGSÄNDERUNG

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit dreiviertel Stimmenmehrheit der Anwesenden vorgenommen werden.

§ 17 AUFLÖSUNG DES VERBANDES

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel sämtlicher Mitglieder in einer dazu besonders berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die letzte Mitgliederversammlung trifft Bestimmungen über die Verwendung vorhandenen Verbandsvermögens.
Wir sind für Sie da!
Bayerischer Brennstoff- und Mineralölhandels-Verband e.V. (BBMV)
Müllerstraße 54/V
80469 München
Tel.: 089/231905-0
Fax: 089/231905-99
eMail: info@bbmv.de
 
 

© Bayerischer Brennstoff- und Mineralölhandels-Verband e.V. (BBMV)